Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27.08.1998, 96/13/0165, die „pauschale Form der Einzelwertberichtigung“ als Widerspruch in sich bezeichnet, zugleich aber u.E. deren Zulässigkeit anerkannt. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen für die Bildung einer derartigen Wertberichtigung.
Eine Bank besitzt zum Bilanzstichtag Forderungen gegen Kreditnehmer in Höhe von netto 1.000. In diesem Forderungsbetrag sind sämtliche Einzelwertberichtigungen bereits enthalten. Zusätzlich möchte die Bank für die ausgewiesenen Kredite eine Wertberichtigung von 1 % vornehmen, da die Einbringlichkeit der Kredite aus ihrer Sicht in dieser Höhe gefährdet erscheint. Fraglich ist die handels- und steuerrechtliche Zulässigkeit dieser Wertberichtigung.
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