Gesellschafts- und Steuerrecht

Zum Änderungsbedarf im Rechnungslegungskontrollgesetz

Dr. Stephan Frotz

Nach langem Schwebezustand - der erste Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der VO 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl L 2002/243, 1 (IAS-VO/IFRS-VO)1) und von Art 24 der Richtlinie 2004/109 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenz-RL), stammt aus dem Jahr 20062) - hat der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2012 das "Bundesgesetz über die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG)3) überraschend schnell innerhalb von weniger als vier Wochen ohne Begutachtungsverfahren und mit nur einer einzigen im Finanzausschuss vorgenommenen Änderung auf der Grundlage eines Entwurfs des BMF aus dem Sommer 2012 verabschiedet.4) Diese Schnelligkeit hat dem RL-KG nicht gutgetan. Sie macht sich nicht nur in zum Teil verblüffenden redaktionellen Mängeln bemerkbar; vielmehr wirft das RL-KG auch verschiedene materielle Fragen auf, die vor seiner Verabschiedung durch bessere Vorbereitung im Interesse der Rechtssicherheit hätten geklärt werden können. Schließlich gibt es Themen, denen sich das RL-KG gar nicht widmet, deren Regelung aber je nach Sichtweise sinnvoll wäre. Als ob der Gesetzgeber all dies geahnt hätte, verpflichtet § 19 RL-KG den Bundesminister für Finanzen, das Gesetz "spätestens bis zum 31. 12. 2015 zu evaluieren".

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Artikel-Nr.
RWZ 2014/24

28.04.2014
Heft 4/2014
Autor/in
Stephan Frotz

Dr. Stephan Frotz ist Rechtsanwalt und Partner der Frotz Rechtsanwälte OG mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht. Neben seiner Tätigkeit als Fachautor ist er Vortragender bei Fachtagungen und Seminaren.

Verschiedene Publikationen, zuletzt etwa Frotz/Kaufmann, Praxiskommentar Grenzüberschreitende Verschmelzungen, und Seminartätigkeit, insb zur Vorstands-, Geschäftsführer- und Aufsichtsratshaftung.