Vorräte sind als Gegenstände des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Zeitwert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Als Vergleichsmaßstab für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe fungiert nach hA der Preis am jeweiligen Beschaffungsmarkt. Bei gesunkenen Wiederbeschaffungswerten ist dementsprechend eine Abschreibung selbst dann verpflichtend vorzunehmen, wenn das Produkt, in welches die Produktionsfaktoren einfließen, letztens Endes gewinnbringend veräußert werden kann. Dies führt unter Umständen zur Berücksichtigung von Verlusten, die vom Bilanzierenden zu keiner Zeit tatsächlich realisiert werden. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall einer absatzmarktorientierten Bewertung der Vorzug zu geben ist. Der Jubilar hat im Rahmen seiner Mitarbeit im Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) sowie in diversen Fachsenaten und Arbeitsgruppen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und nicht zuletzt durch seine zahlreichen Publikationen stets die Weiterentwicklung der Rechnungslegung in Österreich federführend geprägt. In diesem Sinne soll auch der vorliegende Beitrag der Fortentwicklung des Bilanzrechts dienlich sein.
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