Zugleich ein Beitrag zur Bewertung wechselseitiger Beteiligungen
Im jüngsten Schrifttum wurde vertreten, dass bei Kapitalerhöhungen einer Gesellschaft (Emittentin), an der eine Rückbeteiligung besteht, der Ausgabebetrag nicht für alle Aktionäre gleich festgelegt werden dürfe. Vielmehr dürfe jene Aktienzeichnerin (Inferentin), an der die Emittentin rückbeteiligt ist, für den gleichen Ausgabebetrag nur eine geringere Zahl an Aktien erhalten (Minderzuteilung). Sollen der Inferentin die ihrem Bezugsrecht entsprechende Zahl von Aktien zugeteilt werden, müsse der Ausgabebetrag für diese Inferentin höher festgelegt werden (Mehrleistung).1
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