Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines vom gesetzlichen Stichtag nach §§ 19b und 19c WGG abweichenden Stichtages: Im Ergebnis handelt es sich wohl um relativ zwingendes Recht gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG. Ein abweichender Stichtag kann demnach jeweils nur dann wirksam vereinbart werden, wenn diese Vereinbarung nicht zuungunsten des Erwerbers bzw der verbleibenden Mieter wirkt.
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