Nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO idgF sind "Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist", als Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nach §§ 144 Abs 2, 157 Abs 2 StPO auch nicht umgangen werden, insb nicht durch Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern mit entsprechenden Informationen oder durch Vernehmung von Hilfskräften etc. Dadurch soll verhindert werden, dass den Strafverfolgungsbehörden geschützte Informationen auf Umwegen zur Kenntnis gelangen.
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