Aktuelles

Zur geplanten Beseitigung des Aussageverweigerungsrechts für Wirtschaftstreuhänder

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser / o.Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer

Nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO idgF sind "Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist", als Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nach §§ 144 Abs 2, 157 Abs 2 StPO auch nicht umgangen werden, insb nicht durch Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern mit entsprechenden Informationen oder durch Vernehmung von Hilfskräften etc. Dadurch soll verhindert werden, dass den Strafverfolgungsbehörden geschützte Informationen auf Umwegen zur Kenntnis gelangen.

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Artikel-Nr.
RWZ 2024/37

30.08.2024
Heft 7-8/2024
Autor/in
Severin Glaser

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser ist Inhaber des Lehrstuhls für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sowie Co-Herausgeber der Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF) und Mitglied des Herausgeberkomitees des SIAK-Journals.

Klaus Schwaighofer

o.Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sowie eingetragener Strafverteidiger. Er ist Verfasser eines zweibändigen Lehrbuchs zum Besonderen Teil des Strafrechts und zahlreicher Fachbeiträge, Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB und zur StPO, im Salzburger Kommentar zum StGB, im Praxiskommentar zum StGB und im Linzer Kommentar zur StPO.