Gesellschafts- & Steuerrecht

Zur Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG

RA Mag. Dr. Thomas Wenger

Da bei der GmbH & Co KG im Regelfall eine natürliche Person als Vollhafter (Komplementär) fehlt, werden zusätzliche Vorkehrungen zu Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz über das Haftungsregime des HGB zur Kommanditgesellschaft hinaus gefordert. Die Anwendung des Kapitalerhaltungsrechts der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co KG wäre aber überzogen. Bei differenzierterer Sicht bietet sich an, die Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG durch zusätzliche Fälle von Entnahmeverboten und Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zu gestalten. Eine Erstreckung des Kapitalerhaltungsrechts der GmbH auf die GmbH & Co KG ist nur eingeschränkt erforderlich.

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Artikel-Nr.
RWZ 2005/97

25.11.2005
Heft 11/2005
Autor/in
Thomas Wenger

Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger ist Rechtsanwalt und seit 1994 Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungen und Mergers & Acquisitions. Er ist seit 1999 Mitherausgeber der Zeitschrift RWZ Recht, Rechnungswesen und Autor zahlreicher Publikationen, vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.