Kapitalerhöhungen können aus verschiedenen Gründen Anlass geben, Vereinbarungen über die Leistung von Gesellschafterzuschüssen oder Großmutterzuschüssen zu treffen. Dieser Beitrag beschreibt einige Beispiele. Zugleich wird auf zivil- und gesellschaftsrechtliche Abgrenzungsfragen eingegangen.
Bei der Kapitalgesellschaft steht als Finanzierungsmittel der Gesellschafter neben der Aufbringung der Einlagen auf das Stamm- bzw. Grundkapital und der Einzahlung eines dabei allenfalls vorgesehenen Agios, neben der Leistung von bei der GmbH mitunter (in der Praxis freilich selten) gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Nachschüssen und neben der Leistung von Gesellschafterdarlehen (sowie gegebenenfalls von Sicherheiten oder sonstigen Leistungen) vor allem die Leistung von Gesellschafterzuschüssen im Vordergrund.1)) Zuschüsse werden in der Praxis entweder vom Gesellschafter an die Gesellschaft oder aber - oft und insbesondere in Konzernen - auch von einem nur mittelbar Beteiligten in die Gesellschaft bzw. vom Gesellschafter in eine Enkelgesellschaft geleistet (Großmutterzuschuss). Zuschüsse können zwar oft einen ähnlichen wirtschaftlichen Effekt wie Leistungen auf die Einlagen oder das Agio haben, unterliegen aber in vielerlei Hinsicht anderen Regeln. Das gilt umso mehr für Großmutterzuschüsse.
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