Revision und Kontrolle

Zur Teilnahmeverpflichtung des Abschlussprüfers an der ordentlichen Hauptversammlung

RA Mag. Dr. Thomas Wenger

Die durch das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 - AktRÄG 20091) eingeführten neuen Regeln zur Hauptversammlung gelten für alle Hauptversammlungen, die seit dem 1. 8. 2009 einberufen worden sind. Bei vielen Aktiengesellschaften wird in nächster Zeit die erste ordentliche Hauptversammlung seit Inkrafttreten des AktRÄG 2009 stattfinden. In der Praxis wird immer wieder diskutiert, ob das AktRÄG 2009 auch zu einer Änderung bei der Teilnahmeverpflichtung des Abschlussprüfers an der ordentlichen Hauptversammlung geführt haben könnte. Dieser Beitrag stellt klar, dass das nicht der Fall ist und dass der Abschlussprüfer - weiterhin und wie schon vor dem AktRÄG 2009 - nur dann der ordentlichen Hauptversammlung beigezogen werden muss, wenn die Hauptversammlung - ausnahmsweise - den Jahresabschluss festzustellen hat.

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Artikel-Nr.
RWZ 2010/30

27.04.2010
Heft 4/2010
Autor/in
Thomas Wenger

Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger ist Rechtsanwalt und seit 1994 Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungen und Mergers & Acquisitions. Er ist seit 1999 Mitherausgeber der Zeitschrift RWZ Recht, Rechnungswesen und Autor zahlreicher Publikationen, vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.