Das - lediglich 20 Paragraphen umfassende - Produkthaftungsgesetz (PHG) enthält bei genauerer Analyse zahlreiche Wertungswidersprüche und Abgrenzungsfragen. Es ist bezeichnend, daß bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 7. 1988 zahlreiche „erste Analysen“1) und Kommentare2) erschienen/angekündigt (worden) sind. Die Übergangsbestimmung des § 19 PHG bedarf einer näheren Erläuterung, die im folgenden versucht wird.
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