Die BAO bezeichne die "Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung" von Bescheiden als "sonstige Maßnahmen". Diese ermögliche die Korrektur fehlerbehafteter Abgabenbescheide im Nachhinein. Bei Zutreffen der gesetzlich definierten Voraussetzungen sei aus formalrechtlicher Sicht in Ausnahmefällen eine Konkurrenz "sonstiger Maßnahmen" denkbar. Anwendungsfälle dafür seien die Bilanzberichtigung gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG und die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) - basierend vor allem auf dem Tatbestand "hinterzogener" Abgaben (§ 207 Abs 2 zweiter Satz BAO).
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