Ausgaben, die nach § 4 Abs 4 EStG als betrieblich veranlasst gesehen würden, könnten einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs 3 KStG nach sich ziehen. Der Zuschlag sei ungeachtet von eventuellen negativen Einkünften im jeweiligen Jahr und zusätzlich zur Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen und könne nicht mit zukünftiger Körperschaftsteuer verrechnet werden
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