In aller Kürze

Zuständigkeit für Besitzstörungsklage des Bestandnehmers

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Auch die Besitzstörungsklage des Bestandnehmers einer Liegenschaft als Rechtsbesitzer ist nach Ansicht des LGZ Wien (34 R 161/17d) am Gerichtsstand der gelegenen Sache (§ 81 Abs 1 JN) einzubringen. Die Judikatur ist nicht einheitlich (gegenteilig LGZ Graz 3 R 154/91 = MietSlg 43.439).

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Artikel-Nr.
Zak 2018/35

31.01.2018
Heft 2/2018