Der Beitrag geht der Frage nach, nach welchen Kriterien der Teilwert einer Beteiligung zu ermitteln ist.
Die X-GmbH besitzt eine 50%ige Beteiligung an der Y-AG. Der Buchwert der Beteiligung beträgt 100, der Börsekurs beträgt 90. Fraglich ist, ob allein aufgrund des Börsekurses eine Abwertung der Beteiligung vorzunehmen ist bzw mangels Dauerhaftigkeit vorgenommen werden darf.
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