Die verpflichtende elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen sollte die Offenlegung sowohl für Unternehmer als auch für Gerichte erleichtern. Dies ist im Grundsatz wohl gelungen, jedoch sind dabei auch eine Reihe von Fragen aufgekommen, die der folgende Beitrag beleuchten soll.
Gem § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss, den Lagebericht und (ggf) den Corporate Governance-Bericht (§ 243b UGB) nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagen oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Dabei sind nach § 277 Abs 6 UGB Jahresabschlüsse (nicht auch die anderen offenzulegenden Urkunden)1) elektronisch einzureichen und in die Datenbank des
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