bei der Ermittlung der Eigenmittelquote gem § 23 URG und der fiktiven Schuldentilgungsdauer gem § 24 URG
In der Bilanz können nach herrschender Auffassung nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse entweder nach der Bruttomethode (Ausweis der Investitionszuschüsse als gesonderter Posten auf der Passivseite) oder nach der Nettomethode (Aufrechnung der Investitionszuschüsse gegen die Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen der Vermögensgegenstände, für deren Finanzierung die Investitionszuschüsse verwendet werden) dargestellt werden.
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