Die Regelung des § 202 UGB ist Anlass, die Neubewertung nach Abs 1 mit einer Umgründung in Verbindung zu bringen und die Rechtswirkungen zu verproben.
Wenn wir den Sachverhalt richtig verstehen, will eine Mutter-Kapitalgesellschaft (Wj = Kj) ihren Betrieb auf ihre 100%-Tochter (Wj = Kj) zum 30. 6. 01 zur Aufnahme abspalten. In der Zeit zwischen 1. 7. und 31. 12. 01 drohen Verluste infolge von Wertberichtigungen. Die Frage ist, ob im Falle des Ansatzes des Vermögens zum Spaltungsbeschlusstag 30. 12. 01 mit dem (niederen) beizulegenden Wert bei der Tochter zum 31. 12. 01 der Verlustausweis unterdrückt wird.
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