Mit der "Prozyklizitätsnovelle" wurde die Vergütung von Ergänzungskapital neu geregelt. Die geringfügige Änderung hat teilweise unvermutete Folgen und wirft Fragen auf, die im Beitrag erläutert werden.
Nach früherer Rechtslage durften Zinsen für Ergänzungskapital nur ausbezahlt werden, "soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind." Nach neuer Rechtslage dürfen Zinsen ausbezahlt werden, "soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind" (§ 23 Abs 7 Z 2). Damit wurde ein langjähriger Wunsch der Kreditwirtschaft umgesetzt, das Kuponausfallsrisiko zu vermindern und die Vermarktbarkeit des Instruments zu fördern. Viele Kreditinstitute mussten nämlich im Jahr 2008 Jahresfehlbeträge hinnehmen, konnten aber dennoch Bilanzgewinne ausweisen.
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