Gesellschafts- und Steuerrecht / Bilanzsteuerrecht

Auslagerung von Pensionsverpflichtungen ohne Wegfall der vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Mitarbeitern

Romuald Bertl / Klaus Hirschler

Der Beitrag behandelt die Frage, wie die Auslagerung von Verpflichtungen bilanziell beim bisherigen Verpflichteten zu berücksichtigen ist, wenn die Verpflichtung zivilrechtlich nicht weggefallen ist.

Die X-AG bilanziert seit vielen Jahren eine Pensionsrückstellung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter. Im Jahr X1 wird beschlossen, diese Verpflichtungen auf eine eigene Gesellschaft Y-GmbH auszulagern. Diese Y-GmbH verpflichtet sich, sämtliche Pensionsleistungsansprüche der Mitarbeiter der X-AG zu erfüllen, und erhält seitens der X-AG eine entsprechende Gegenleistung zur Erfüllung dieser zukünftigen Ansprüche. An der dienstvertraglichen Vereinbarung der X-AG mit den anspruchsberechtigten Mitarbeitern ändert sich nichts, diese werden über die Auslagerung der Pensionsleistung und die damit verbundene Übernahme der Erfüllungsverpflichtung durch die Y-GmbH informiert. Fraglich ist die bilanzielle Behandlung dieser Maßnahme bei der X-AG.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RWZ 2012/23

23.03.2012
Heft 3/2012
Autor/in
Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.