Der Beitrag behandelt die Frage, wie die Auslagerung von Verpflichtungen bilanziell beim bisherigen Verpflichteten zu berücksichtigen ist, wenn die Verpflichtung zivilrechtlich nicht weggefallen ist.
Die X-AG bilanziert seit vielen Jahren eine Pensionsrückstellung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter. Im Jahr X1 wird beschlossen, diese Verpflichtungen auf eine eigene Gesellschaft Y-GmbH auszulagern. Diese Y-GmbH verpflichtet sich, sämtliche Pensionsleistungsansprüche der Mitarbeiter der X-AG zu erfüllen, und erhält seitens der X-AG eine entsprechende Gegenleistung zur Erfüllung dieser zukünftigen Ansprüche. An der dienstvertraglichen Vereinbarung der X-AG mit den anspruchsberechtigten Mitarbeitern ändert sich nichts, diese werden über die Auslagerung der Pensionsleistung und die damit verbundene Übernahme der Erfüllungsverpflichtung durch die Y-GmbH informiert. Fraglich ist die bilanzielle Behandlung dieser Maßnahme bei der X-AG.
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