(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 9. 7. 2012 als Fachgutachten KFS/PE 22)
(1) Durch das Vereinsgesetz 2002 (VerG) wurden in Österreich erstmals gesetzliche Bestimmungen über die Rechnungslegung von Vereinen eingeführt. Gemäß § 21 Abs 1 VerG hat das Leitungsorgan dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist, und ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
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