Da selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen dem Aktivierungsverbot gem § 197 UGB unterliegt, ist die Abgrenzung zwischen selbsterstellten und entgeltlich erworbenen Leistungen entscheidend für die Beurteilung der Bilanzierungsfähigkeit einer Homepage. Ist ein aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand gegeben, ist weiters der Umfang der Anschaffungskosten zu prüfen. Zudem stellt sich die Frage nach der Nutzungsdauer der aktivierten Homepage.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.