Steuerliche und strafrechtliche Aspekte
Eine Kapitalgesellschaft stellt eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) dar. Ihr Gesellschaftsvermögen ist nach dem GmbH-Gesetz streng vom Privatvermögen der Gesellschafter zu trennen (Trennungsprinzip). Die Gesellschafter einer GmbH unterliegen keiner persönlichen Haftung, sondern das Vermögen der Gesellschaft dient den Gläubigern als sogenannter "Haftungsfonds". Aus diesem Grund sieht das GmbH-Gesetz strenge Regeln der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung vor (vgl zB die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 6, 6 a, 7, 10, 10 a, 81, 82 Abs 1 GmbHG). Der GmbH dürfen daher keine Vermögenswerte unzulässig entzogen werden. Ansonsten liegt das gesellschaftsrechtliche Tatbild der verbotenen Einlagenrückgewähr vor. Die Gesellschafter haften ja nicht mit ihrem Privatvermögen persönlich, aus diesem Grund schützt das GmbH-Gesetz das Vermögen der Gesellschaft vor einem unzulässigen Zugriff.
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