(AÜG § 4 Abs 2 Z 2) Dadurch, daß ein österreichischer Auftraggeber einem ausländischen Auftragnehmer, der das vereinbarungsgemäß in Österreich zu schaffende Werk mit seinen ausländischen Arbeitnehmern erbringt, das Material zur Verfügung gestellt hat, wird noch keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung bewirkt.
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