( ArbVG § 115, § 118 ) Der Ausschluss von Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer BR-Schulung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit benachteiligt teilzeitbeschäftigte weibliche Mitglieder eines Betriebsrats. Die Ungleichbehandlung ist aber durch objektive Gründe gerechtfertigt (vgl. EuGH Rs. C-457/93 v. 6. 2. 1996, Fall Lewark, ARD 4728/24/96)
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