Arbeitsrecht

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung durch Subunternehmer

( AÜG § 4 Abs 2 ) Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung der vom ausländischen Unternehmer eingestellten Arbeitskräfte kann weder aus der bloßen Materialbeistellung durch den Auftraggeber noch aus einer „organisatorischen Eingliederung“ bei fehlender Dienst- und Fachaufsicht geschlossen werden.

VwGH 95/08/0345 v. 10.03.1998

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Artikel-Nr.
ARD 4945/14/1998

07.07.1998
Heft 4945/1998