Sozialversicherung

Verzicht auf Rückforderung von Leistungen

( ASVG § 107 Abs 3, GSVG § 76 Abs 3 ) Die Entscheidung über den Verzicht des SV-Trägers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann nicht vom Gericht getroffen werden.

OGH 10 Ob S 210/98z v. 23.06.1998

Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg.: „kann ...verzichten“), die der gerichtlichen Kontrolle im Wege der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt. Während in § 89 Abs 4 ASGG dem Gericht die Festlegung einer Zahlungsfrist und die Gewährung von Raten (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) ausdrücklich eingeräumt wurde, fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Fall des Verzichtes (§ 76 Abs 3 Z 1 GSVG). Den Gerichten ist es daher verwehrt, eine Entscheidung über den Verzicht auf die Rückforderung zu treffen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 4965/8/1998

15.09.1998
Heft 4965/1998