( ABGB § 1014, VersVG § 67 ) Die Risikohaftung des Arbeitgebers für Unfallschäden an einem für die Dienstverrichtung verwendeten eigenen Kfz eines Arbeitnehmers geht auch dann nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer die Rückfahrt von der dienstlichen Verrichtung aus privaten Gründen unterbricht.
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