( ABGB § 1162b, AngG § 23, AlVG § 9 ) Auch im Falle einer Wiedereinstellungsvereinbarung nach einer fristwidrigen Arbeitgeber-Kündigung gebühren dem Arbeitnehmer, der in der Folge von einer Karenzierung ausgehend das Dienstverhältnis selbst „aufkündigt“ und von der Wiedereinstellungszusage nicht Gebrauch macht, Kündigungsentschädigung und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Abfertigung.
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