( ASVG § 175 Abs 2 Z 5 ) Der betriebliche Zusammenhang einer unter UV-Schutz stehenden Tätigkeit muss durch einen abschließenden, zu einem Unfall führenden Besuch beim Nachbarn, mit dessen Hilfsmittel die betriebliche Tätigkeit durchgeführt wurde, auch dann noch nicht gelöst sein, wenn dabei Alkohol konsumiert wird.
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