Arbeitsrecht

Austritt eines Lehrlings nach rechtsunwirksamer Entlassung

( § 15 Abs 4 lit b BAG ) Liegt eine rechtsunwirksame Entlassung eines Lehrlings vor und weigert sich der Lehrberechtigte dennoch, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, besteht für den Zeitraum des aufrechterhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht des Lehrlings zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung.

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Artikel-Nr.
ARD 5152/3/2000

12.09.2000
Heft 5152/2000