( § 15 Abs 4 lit b BAG ) Liegt eine rechtsunwirksame Entlassung eines Lehrlings vor und weigert sich der Lehrberechtigte dennoch, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, besteht für den Zeitraum des aufrechterhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht des Lehrlings zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.