( § 67 Abs 10 ASVG ) Abgesehen von der Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Beiträge im Falle der Nichtweiterleitung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse oder infolge Melde- und Auskunftspflichtverletzungen oder bei strafrechtlicher Gläubigerbegünstigung besteht für den Geschäftsführer keine Beitragshaftung im Falle der Nichtzahlung der Löhne.
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