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§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG

( § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, ob für den Unfall ein betriebliches oder ein aus der eigenen Sphäre des Versicherten stammendes Risiko wesentlich ursächlich war. Es kommt nicht darauf an, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall unmittelbar ereignet hat, eine betriebliche gewesen ist, sondern das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, muss einen betrieblichen Bezug haben. Auch bei einem selbständig Erwerbstätigen, der zu Hause eine betriebliche Tätigkeit verrichtet (hier: Mobilbox abhören), muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Dieser Anknüpfungspunkt ist bei Ausrutschen und Sturz über eine hauptsächlich privaten Zwecken dienende Treppe nicht gegeben. Es hat sich dabei vielmehr eine aus dem häuslichen Bereich stammende Gefahr verwirklicht. Gemischt genützte Räume sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang für betriebliche Zwecke genutzt werden. OGH 10.10.2001, 10 ObS 275/01s.

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Artikel-Nr.
ARD 5302/12/2002

16.04.2002
Heft 5302/2002