Lohnsteuer und Abgaben

Richtlinien zu den Berufungszinsen gemäß § 205a BAO

BMF 21. 3. 2012, BMF-010103/0071-VI/2012

Mit dem AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, ARD 6161/8/2011, wurden ab 1. 1. 2012 mit einem neuen § 205a BAO Berufungszinsen eingeführt, um für die Abgabepflichtigen das Zinsenrisiko bei Einbringung einer Berufung zu beseitigen: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit als Folge der Berufung herabgesetzt wird, kann der Abgabepflichtige nun die Festsetzung von Zinsen für den Zeitraum von der Abgabenentrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides beantragen.

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Artikel-Nr.
ARD 6222/14/2012

03.04.2012
Heft 6222/2012