Arbeitsrecht

Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit Lehrabschlüssen

§ 34a BAG - Nach § 34a BAG gelten Absolventen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder berufsbildenden höheren Schule den Absolventen einer facheinschlägigen Lehre in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Welche Schulausbildungen welchen Lehrabschlüssen gleichwertig sind, wurde nun vom Wirtschaftsministerium per Erlass geregelt (Erlass des BMWFJ 28. 2. 2013, BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6316/2/2013

16.04.2013
Heft 6316/2013