Basis-Wissen

Arbeitnehmerschutz - Präventivdienste

ARD-Redaktion

Das ASchG verpflichtet Betriebe, die Betreuung der Arbeitnehmer durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (= Präventivfachkräfte) zu gewährleisten. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die Präventivdienste und die Aufgaben und Rechtsstellung der Präventivfachkräfte sowie das Ausmaß der Betreuung.

Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften ist in § 73 ASchG geregelt, jene von Arbeitsmedizinern in § 79 ASchG. Vorauszuschicken ist, dass die Bestellung von Präventivfachkräften verpflichtend ist, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung, für die eine Geldstrafe von € 166,- bis € 8.324,-, im Wiederholungsfall von € 333,- bis € 16.659,- droht (§ 130 Abs 1 Z 27 ArbVG).

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Artikel-Nr.
ARD 6350/4/2013

06.09.2013
Heft 6350/2013