Ministerialentwurf 1. 3. 2017, 296/ME NR 25. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das IESG geändert werden soll
Neue Formen von Arbeitszeitmodellen in Kollektivverträgen ermöglichen längere Durchrechnungen von Normalarbeitszeit und geleisteter Mehrarbeit sowie Zeitzuschläge und Arten von nicht durch Mehrarbeit erworbene Zeitguthaben und Zeitzuschlägen (wie Freizeitoptionen, Abgeltung von Erschwernissen durch Zeitzuschläge). Derzeit sind Mehrarbeitsstunden, für die Freizeitausgleich vereinbart worden ist, im Falle der Insolvenz des Unternehmens in der Regel nur gesichert, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung der Insolvenz sowohl geleistet wurden als auch fällig geworden sind (§ 3a IESG idgF).
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