Aus den Behörden / Finanzministerium

BMF: Homeoffice als Betriebsstätte

Bearbeiterin: Barbara Tuma

BMF 27. 6. 2019, BMF-010221/0323-IV/8/2018; EAS 3415

Darstellung der Kriterien nach § 29 BAO und Abkommensrecht (der Betriebsstättenbegriff des Abkommensrechts ist enger gefasst als jener des § 29 BAO)

Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so kann dadurch für das deutsche Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Inländische Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens ist gemäß § 98 Abs 1 Z 3 EStG 1988 gegeben, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte iSd § 29 Abs 1 BAO begründet. Gemäß § 29 Abs 1 BAO gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient, als Betriebsstätte.

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Artikel-Nr.
ARD 6655/17/2019

04.07.2019
Heft 6655/2019