Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BGBl I 2019/68, ausgegeben am 23. 7. 2019

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung in § 15f Abs 1 MSchG bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, - soweit nicht anderes vereinbart - grundsätzlich außer Betracht, nur für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß ist bislang eine Anrechnung der ersten Karenz im Dienstverhältnis bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten gesetzlich vorgesehen.

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Artikel-Nr.
ARD 6659/18/2019

01.08.2019
Heft 6659/2019