Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 wurde für das Jahr 2020 eine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 3,6 % statt 1,8 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen mit € 966,65 errechnet (siehe BGBl I 2019/98, ARD 6672/17/2019). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2020 voraussichtlich nachfolgende Lohnpfändungswerte.
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