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EuGH-GA: Montrealer Übereinkommen - Begriff "Unfall"

Bearbeiterinen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Voraussetzung für die Haftung des Luftfrachtführers für einen Personenschaden ist nach Art 17 Abs 1 MÜ, dass sich der "Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat".

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Artikel-Nr.
RdW 2019/519

18.10.2019
Heft 10/2019