Rechnungswesen & Steuern

Der Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen im Jahresabschluss

Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unterscheiden sich oft, zB aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten von Verrechnungspreisen oder der Festsetzung von Konditionen für Kredite, von Beziehungen zu fremden Dritten. Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, deren Wert möglicherweise durch solche Verflechtungen beeinflusst wurde, sollen daher im Jahresabschluss gesondert ausgewiesen werden.

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Artikel-Nr.
RWP 2013/30

11.09.2013
Heft 5/2013