In aller Kürze

Rechtsanwaltstarif - Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige

Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt die (höhere) Entlohnung nach TP 3 A III RATG, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgte, andernfalls ist TP 7 Abs 2 RATG heranzuziehen. Ob der Auftrag des Gerichts an den Sachverständigen, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, für die höhere Honorierung ausreicht, wird in der Judikatur uneinheitlich beantwortet.

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Artikel-Nr.
Zak 2011/647

11.10.2011
Heft 18/2011