In aller Kürze

Fluggäste-VO - Streik als außergewöhnlicher Umstand

In den Rs X ZR 138/11 und X ZR 146/11 gelangte der BGH zur Auffassung, dass es sich bei einem Streik, der Flugannullierungen unvermeidbar macht, aus Sicht des Luftverkehrsunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 handelt, weshalb die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen an Reisende entfällt. Ob der Arbeitskampf mit den eigenen Mitarbeitern oder zwischen Dritten (etwa beim Flughafenbetreiber) geführt wird, spiele grundsätzlich keine Rolle.

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Artikel-Nr.
Zak 2012/620

25.09.2012
Heft 17/2012