Literaturübersicht / Miet- und Wohnrecht

Böhm, "Wärmebereitungsgerät" - das juristische Unwort des Jahres 2014! immolex 2015, 10.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Mit der WRN 2015, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2014/777, 412 und Zak 2015/3, 4), wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auf mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und andere Wärmebereitungsgeräte ausdehnt. Der Artikel befasst sich mit den Begriffen "Wärmebereitungsgerät" und "mitvermietet". Vom Vermieter zu erhaltende Geräte sind nach Ansicht des Autors neben Thermen und Boilern etwa auch Durchlauferhitzer, Heizstrahler, Einzelradiatoren, Fußbodenheizungen, Kachelöfen und andere Öfen, offene Kamine sowie die Heizkörper, Ventile und Leitungen einer Fernheizung. Auch vom Mieter selbst getauschte oder neu eingebaute Geräte seien im Sinn des Gesetzes mitvermietet, wenn der Tausch vorgenommen wurde, weil der Vermieter seiner Pflicht zur Neuherstellung nicht nachgekommen ist, oder wenn es sich um eine Änderung handelt, die der Mieter iSd § 9 MRG mit tatsächlich vorliegender oder fingierter Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/106

17.02.2015
Heft 3/2015