In aller Kürze

Exekutionsbewilligung durch kroatischen Notar

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In zwei Vorabentscheidungsverfahren befasste sich der EuGH vor dem Hintergrund des europäischen Zivilverfahrensrechts mit der kroatischen Rechtslage, nach der über Anträge auf Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in bestimmten Fällen nicht Gerichte, sondern Notare entscheiden. Im Ausgangsfall der Rs C-551/15, Pula Parking/Tederahn wollte eine Gesellschaft, die von einer kroatischen Stadt zur Parkraumbewirtschaftung gegründet worden war, von einem in Deutschland wohnhaften Autofahrer Parkgebühren eintreiben. Im gerichtlichen Widerspruchsverfahren gegen die von einem kroatischen Notar bewilligte Exekution bestritt der Autofahrer dessen Zuständigkeit. Das kroatische Gericht erkundigte sich beim EuGH nach der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich zwar um eine Zivilsache, sofern die Parkgebühren Entgelt- und keinen Strafcharakter haben. Die Anwendung der VO scheitere jedoch daran, dass die Anordnung der Zwangsvollstreckung durch einen Notar nicht als gerichtliches Verfahren qualifiziert werden könne. Maßgeblich erschien dem EuGH insb, dass vor dem Notar kein kontradiktorisches Verfahren unter Einbeziehung des Verpflichteten stattfindet, sondern dieses erst aufgrund eines Widerspruchs bei Gericht geführt wird. In der Rs C-484/15, Zulfikarpašić/Gajer gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass ein Vollstreckungsbefehl, der von einem kroatischen Notar erlassen worden ist, nicht nach der EuVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2017/146

21.03.2017
Heft 5/2017