In aller Kürze

Allgemeines Provisionsverbot für Rechtsanwälte war zulässig

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs 1977 (RL-BA 1977) durften Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. In dem vom OGH (26 Os 9/14i = Zak 2015/482, 263) eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren V 99/2015 gelangte der VfGH zum Schluss, dass diese Regelung nicht gesetzwidrig, sondern durch die Verordnungsermächtigung des § 37 RAO gedeckt war. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in dem allgemeinen Provisionsverbot nicht. Ausgangsfall war eine Disziplinarsache, die einen Rechtsanwalt betraf, der über eine eigene Gesellschaft Maklertätigkeiten ausübte. In den RL-BA 2015, die seit 1. 1. 2016 gelten, ist kein Provisionsverbot mehr enthalten.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2017/421

27.07.2017
Heft 13/2017