In aller Kürze

Sachverständigengebühren bei elektronischer Einbringung des Gutachtens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Sachverständige können ihre Eingaben bei Gericht elektronisch einbringen (bisher über das Dokumenteneinbringungsservice - DES, in Zukunft über http://eingaben.justiz.gv.at), sind dazu aber nicht verpflichtet. In der Rs 12 Rs 31/17s vertrat das OLG Linz die Auffassung, dass Sachverständigen mangels gesetzlicher Regelung im GebAG für die elektronische Einbringung des Sachverständigengutachtens weder eine besondere Mühewaltungsgebühr noch ein § 23a RATG vergleichbarer ERV-Zuschlag zusteht. Auch die Verrechnung einer Schreibgebühr nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG für weitere Ausfertigungen komme bei elektronischer Einbringung nicht in Betracht, weil diese hier nicht erforderlich seien.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/517

09.09.2017
Heft 16/2017