§ 27a Abs 1 GOG lässt die Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsverteilungsjahres aus wichtigen dienstlichen Gründen zu. Gegen diese Regelung bestehen nach Ansicht des VfGH (G 39/2018) keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Bestimmtheitsgebot und Prinzip der festen Geschäftsverteilung.
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