Literaturübersicht / Schuldrecht

Aichberger-Beig, Stornogebührenvereinbarungen in Kaufverträgen, VbR 2020/5, 14.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Die Autorin vertritt die Ansicht, dass ein Käufer, der die Lieferung des Kaufobjekts endgültig ablehnt, nicht den vollen Kaufpreis leisten muss, sondern in Analogie zu den dienst- und werkvertraglichen Anrechnungsregeln in § 1155 und § 1168 ABGB die Anrechnung der Ersparnisse des Verkäufers verlangen kann. Daraus zieht sie den Schluss, dass das Argument, Stornogebühren seien als Abschwächung der vertraglichen Verpflichtungen unbedenklich (siehe zB 2 Ob 85/05x), in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Soweit eine in einem Kaufvertrag vereinbarte Stornogebühr den um die Ersparnisse verminderten Kaufpreis übersteigt, sei darin eine gröbliche Benachteiligung des Käufers iSd § 879 Abs 3 ABGB zu sehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/101

19.02.2020
Heft 3/2020