Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-532/18, Niki Luftfahrt ist der Unfallbegriff des Art 17 Abs 1 MÜ (Montrealer Übereinkommen) nicht auf luftfahrttypische Risiken beschränkt, sondern erfasst jede Körperverletzung eines Passagiers an Bord. Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2019/592, 323). Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom OGH (2 Ob 79/18h = Zak 2018/544, 283). Im Ausgangsfall hatte ein Fluggast während des Flugs Verbrühungen erlitten, weil ein Becher mit heißem Kaffee aus ungeklärter Ursache auf seinem Ablagebrett ins Rutschen geraten und umgefallen war.
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